TierSucht e.V.
Satzung

 

§ 1
Der Name des Vereins lautet "TierSucht e.V."; der Verein soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung
1. von Wissenschaft und Forschung
2. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
3. von Menschen mit Behinderungen
4. des Tierschutzes
5. der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene.

Der Satzungszweck (zu 1.) wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Mensch-Tier-Kommunikation und der tiergestützten Interventionen, der Information der Laien – und Fachöffentlichkeit über die Forschungsergebnisse in verschiedenen dafür geeigneten Formaten und Medien, der zeitnahen Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in Fachzeitschriften sowie das Anbieten wissenschaftlicher Vorträge und Tagungen auf diesen Gebieten.

Der Satzungszweck (zu 2. und 3.) wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Projekten, in denen Menschen in prekären Lebensverhältnissen (wie z.B. Suchterkrankte, Obdachlose und Geflüchtete) sowie Menschen mit psychischen, geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen in Ergänzung ärztlicher Therapien unter fachkundiger Anleitung mithilfe gezielten Tiereinsatzes an gesundheitsfördernden Lern- und Trainingsprozessen teilnehmen.

 

Der Satzungszweck (zu 4.) wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Tierwohls insbesondere von solchen Tieren, die zusammen mit Menschen in prekären Verhältnissen leben, indem zu Gunsten von in dieser Weise betroffenen Menschen Schulungen und Trainings zum Umgang mit Tieren durchgeführt werden sowie Wissen über artgerechte Haltung, Ernährung und tierärztliche Versorgung vermittelt und ggf. auch ermöglicht wird.

Der Satzungszweck (zu 5.) wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Projekten in denen Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene unter fachkundiger Anleitung mithilfe gezielten Tiereinsatzes an sozialen und emotionalen Lern- und Trainingsprozessen teilnehmen, um Ängste und Stress zu reduzieren, das Selbstwertgefühl zu steigern und die soziale Integration zu verbessern.

§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Mitglieder des Vereins können nach den Regelungen des zurzeit der Vereinsgründung geltenden §3 Nr. 26a EStG oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung vergütet werden.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zu Gunsten der Sucht- oder Obdachlosenhilfe.

§ 6
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf gesonderten Antrag des Antragstellenden die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Andere Personen können Fördermitglieder werden, denen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht zusteht.

Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird,
b. aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands,
c. durch Tod eines Mitgliedes.

Die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit des Ausschlusses muss das ausgeschlossene Mitglied spätestens bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim zuständigen Gericht beantragt haben. Nach Ablauf dieser Frist ist auch die Anfechtung des Beschlusses eines Vereinsorgans mit der Begründung, der Ausschluss des Mitglieds sei unwirksam gewesen, ausgeschlossen. Die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen ab dem Zugang des Ausschließungsschreibens, für den Fall, dass nicht fristgerecht Klage eingereicht wurde bis zum Ablauf der Klagefrist, anderenfalls bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses.

§ 7
Der Verein finanziert sich vor allem aus Spenden, öffentlichen Förderungen und Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt. Ausscheidenden Mitgliedern werden Beiträge nicht erstattet.

§8
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§9
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich auf Beschluss des Vorstands durch ein Vorstandsmitglied in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, wobei dafür die Absendung an die durch das jeweilige Mitglied dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Post- oder E-Mail-Adresse genügt.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung kann virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen-Raum stattfinden. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der entsprechenden E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten unter Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengen Verschluss zu halten.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das durch den/die Versammlungsleitende(n) und den/die Protokollführende(n) zu unterzeichnen ist.

§10
Der Vorstand besteht aus mindestens einem und maximal fünf volljährigen Vereinsmitgliedern, die den Verein gemäß §26 BGB vertreten. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Im Innenverhältnis bedarf es für Rechtshandlungen, welche den Verein über einen Wert in Höhe von mehr als 500EUR belasten, eines Vorstandsbeschlusses.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bleibt der Vorstand beschlussfähig.

Die Frist zur Einberufung einer Vorstandssitzung beträgt mindestens eine Woche. Wird zu einer Vorstandssitzung mit einer Frist von weniger als drei Wochen geladen, ist den Vorstandsmitgliedern die virtuelle Teilnahme an der Sitzung zu ermöglichen.

Die durch den Vorstand gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Dem Protokoll ist durch alle Vorstandsmitglieder in Textform zuzustimmen.

§11
Wahlen und andere Abstimmungen sind offen durchzuführen und erfolgen durch Handzeichen oder mittels Stimmkarte. Wahlen können in Blockwahl durchgeführt werden soweit keine stimmberechtigte Person widerspricht.

Stand: 01.07.2022